Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Schwinn GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und sonstiger Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Entwicklungen, Konstruktionen und Beratungen (Verkaufsgeschäfte). Auf unsere Einkaufsgeschäfte und Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen durch explizite Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§ 127, 126 BGB, oder elektronische Form nach §§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b BGB zulässig.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

2.2 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei uns. Sie sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt.

2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.4 Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes, die Angaben in unserer Montageanforderungen und die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.

2.5 Die notwendige Infrastruktur und Vorhandensein der benötigten Schnittstellen, geeigneter Arbeitsmittel und Hebevorrichtungen, usw., sind vom Auftraggeber bereitzustellen. Wird die Montage durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte durchgeführt oder Leistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht, ist der Auftraggeber zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet.

3. Lieferung, Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt

3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung der Ware EXW des jeweiligen Absende-Standorts (Incoterms 2020).

3.2 Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.3 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

3.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Terror, Krieg, Embargo, Pandemie usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.

3.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

3.6 Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Storno- und Bearbeitungsgebühren

4.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab unserem Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

4.2 Soweit im Einzelfall keine Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorkasse oder Skontoabzüge vereinbart werden, sind die von uns gestellten Rechnungen nach erbrachter Leistung mit Eingang der Rechnung ohne Abzug innerhalb der angegebenen Zahlungsziele, spätestens jedoch binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.

4.3 Geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.

4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, sämtliche Lieferungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Die Stornierung oder Kündigung eines uns erteilten Auftrags ist nur aus wichtigem, von uns zu vertretendem Grund möglich. Im Falle einer Stornierung oder Kündigung aus wichtigem Grund steht uns die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu, wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben haben. Wir sind berechtigt, 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber im Einzelfall andere Nachweise erbringt.

5. Gewichte, Maße, Abweichung

5.1 Je nach Art der von uns gelieferten Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Stückzahlen und Gewichte im handels- und branchenüblichen Rahmen gestattet.

5.2 Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-Toleranzen und handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, wir haben mit dem Auftraggeber abweichende Qualitätsanforderungen vereinbart.

6. Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Die Ware ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

6.2 Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Abnahme auf den Auftraggeber über.

6.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.

6.4 Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

6.5 Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

7. Sachmangelhaftung und Schadensersatz

7.1 Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben dieser Haftung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.3 Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf in unserer Stückliste aufgeführte Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel oder Missachtung der Wartungs- und Pflegeanleitungen entstehen.

7.4 Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht unverzüglich, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe, rügt.

7.5 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu dem Ort, an den wir die Ware geliefert haben. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort als dem Lieferort, insbesondere in Fällen des Weiterverkaufs, sind wir nicht verpflichtet, hieraus resultierende Mehrkosten für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

7.6 Nach unserer Wahl ist die Ware, sofern möglich, auf unsere Kosten einzuschicken, sofern dies technisch möglich ist. Wird die Ware eingeschickt, ist die kostengünstigste Transportart, i.d.R. durch eine Spedition und nicht per Flugzeug, zu wählen, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.7 Statt nachzubessern können wir nach unserer Wahl auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder erbringen wir sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

7.8 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Maßen und Toleranzen ist ausdrücklich vereinbart worden. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

7.9 Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, oder verlangt er eine bestimmte, von der üblichen Herstellung abweichende Art der Ausführung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. Wir haften nicht für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag hergestellt worden sind.

7.10 Sämtliche Sachmängelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freigegebenen Ersatzteils eingetreten wäre.

7.11 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch uns verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.12 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 7.11 gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.13 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. Aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

7.14 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in Ziff. 7.2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in Ziff. 7.2 gelten außerdem nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Materialgestellung durch den Auftraggeber

8.1 Wird das von uns zu verarbeitende Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, gehen die durch Materialver- und bearbeitung entstehenden Materialreste (Abfall) ersatzlos in unser Eigentum über, es sei denn, wir vereinbaren mit dem Auftraggeber etwas Abweichendes.

8.2 Bei Materialgestellung durch den Auftraggeber haften wir nicht für Mängel, die auf Materialfehler zurückzuführen sind. Werden Materialfehler von uns festgestellt, werden wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und das weitere Vorgehen gemeinsam absprechen. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen bis zu einer Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einzustellen, ohne dass wir dadurch in Verzug mit unserer Leistungserbringung geraten. Kommt keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.1.

9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.

9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, einen Insolvenzantrag stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder Restrukturierungsverfahren, bei einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder bei sonstigem Vermögensverfall. Gleiches gilt, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.

9.5 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.

9.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

9.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

10. Urheberrecht

10.1 Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Daten, CAM-Daten, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für den Auftraggeber erbringen, verbleibt bei uns. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Daten und urheberrechtsfähigen Leistungen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten zugänglich zu machen oder zu untersuchen, zurückzuentwickeln, zu testen, zu demontieren oder zu dekompilieren.

10.2 Lizenzen und Nutzungsrechte können vom Auftraggeber durch gesonderten Vertrag erworben werden.

11. Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers

11.1 Verlangt der Auftraggeber eine bestimmte Art der Ausführung oder eine bestimmte Spezifikation der Ware, hat er vorab zu prüfen, ob dies zu Urheberrechts- oder Patentrechtsverletzungen oder zu sonstigen Verletzungen von Rechten Dritter führen kann. Über das Ergebnis der Prüfung hat uns der Auftraggeber vor Vertragsschluss zu unterrichten. Wir sind nicht verpflichtet, ohne hinreichenden Anlass zu prüfen, ob die vorgenannten Weisungen des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.

11.2 Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass die Art der verlangten Ausführung oder Spezifikation Rechte Dritter verletzen (können), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die Beseitigung dieses Hindernisses in angemessener Frist zu verlangen und bis dahin unsere Arbeiten einzustellen. Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen trotz Nachfristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

11.3 Werden wir von Dritten in den Fällen von Ziff. 11.1 S. 1 wegen Verletzung von deren Rechten in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen der Dritten unverzüglich auf erstes Anfordern freizustellen. Wir können vom Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss für Gerichts-, Rechtsverteidigungs- und Sachverständigenkosten sowie sonstige zur Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter entstehender notwendiger Kosten verlangen.

11.4 Die Freistellungs- und Vorschusspflicht gilt auch, wenn sich in einem Rechtsstreit später herausstellen sollte, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht vorgelegen hat. Der Auftraggeber kann verlangen, dass wir ihm nach vollständig durchgeführter Freistellung und Erfüllung unserer Ansprüche unsere Ansprüche gegen Dritte auf Kosten- und Schadensersatz abtreten.

12. Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe

12.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.

12.2 Vertragsstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall.

12.3 Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.

12.4 Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. § 348 HGB ist nicht anwendbar.

13. Außergerichtliche Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir sind auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

15. Gerichtsstand, Rechtswahl

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz.

15.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Mühlheim am Main im Oktober 2024

Schwinn GmbH

Offenbacher Weg 44

63165 Mühlheim am Main


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schwinn GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkaufsgeschäfte (Verträge, bei denen wir Käufer sind) und die von uns erteilten Aufträge auf Lieferungen und sonstige Leistungen (Verträge, bei denen wir Auftraggeber sind). Auf unsere Verkaufsgeschäfte und Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht schriftlich anerkennen durch explizite Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Einkaufsgeschäfte und Aufträge nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ oder „Schriftform“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§ 127, 126 Abs. 2 BGB, oder elektronische Form nach §§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b BGB zulässig.

2. Bestellungen und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Bestellungen sind freibleibend und gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung durch uns als verbindlich.

2.2 Angaben in unserer Bestellung und/oder Bestellunterlagen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Auf offensichtliche Irrtümer, namentlich Schreib- oder Rechenfehler, Unvollständigkeiten bei der Bestellung einschließlich etwaig erforderlicher Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant vor Annahme hinzuweisen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung der Angaben. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzunehmen. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Bestätigung an, sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4 Der Lieferant hat in seiner Auftragsbestätigung auf Abweichungen von unserer Bestellung ausdrücklich hinzuweisen.

3. Auskunfts-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Lieferanten

3.1 Wurde der Lieferant über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

3.2 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber den bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Änderungen in Produktbeschreibungen, Produkt-Datenblättern, usw. sowie bei Änderungen bei etwaigen Vorlieferanten.

3.3 Auf Anforderung hat uns der Lieferant sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistung eingesetzten Vorlieferanten, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer und sonstige Dritter, die für die Vertragserfüllung erforderliche wesentliche Leistungen erbringen, mitzuteilen. Beabsichtigt der Lieferant für die Vertragserfüllung wesentliche Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen oder bei Dritten zuzukaufen, ist hierfür unsere vorherige Zustimmung erforderlich.

4. Lieferzeiten und Verzögerungen, Vertragsstrafe

4.1 Die in der Bestellung angeführte Lieferzeit ist bindend. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen Lieferanschrift.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn die in der Bestellung angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe von Gründen über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.

4.3 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder Vorablieferungen bzw. -ausführungen anzunehmen.

4.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 4.5 bleiben unberührt.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (Verzugsschaden) bleibt unberührt. Steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung zu, gilt die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens.

5. Abnahme

5.1 Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Modifikationen.

5.2 Wir sind verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Bei Feststellung von Mängeln sind wir berechtigt, die Abnahme zu verweigern, dies gilt nicht bei unwesentlichen Mängeln.

5.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, in dem etwaig festgestellte Mängel zu dokumentieren sind. Die Mängeldokumentation wird von uns innerhalb angemessener Frist an den Lieferanten übersandt; als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen. Unsere Rechte wegen der Mängel bleiben vorbehalten.

5.4 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn uns der Lieferant nach Fertigstellung des Werks eine Frist von vier Wochen zur Abnahme gesetzt hat und wir die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe der festgestellten Mängel verweigert haben.

5.5 Für den Fall, dass das Werk trotz Mängeln bei uns eingesetzt werden kann, bleiben unsere Rechte wegen der Mängel vorbehalten.

6. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

6.1 Die Lieferung erfolgt DAP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Sitz zu erfolgen. Der angegebene bzw. vereinbarte Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort für Lieferungen und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

6.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum der Ausstellung und des Versands, Artikelnummer und Anzahl der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizulegen.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und sind bindend. Sie verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

7.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, enthält der angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung und Lieferung der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind, wie z.B. Kosten für Hilfsmittel, Fracht, Zölle, Verpackungsmaterial und dessen Abtransport, Transport an die von uns bestimmte Verwendungsstelle sowie alle Aufwendungen zur Durchführung der betriebsbereiten Aufbau- und Montagearbeiten. Kosten für Abweichungen, wie z.B. besondere Erschwernisse oder Lieferung/Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen, sind vor Annahme des Auftrags gesondert zu vereinbaren.

7.3 Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erstellen und an uns zuzusenden.

7.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen beginnend ab vollständiger Lieferung und Leistung einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leisten wir Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen, sind wir berechtigt, 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.

7.5 Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

7.6 Im Falle eines etwaigen Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der geschuldete Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

8. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

8.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, Rohmaterialien, Werkzeugen, Vorrichtungen und anderen Gegenständen, die wir dem Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns das Eigentum sowie die Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. Die Unterlagen und Gegenstände dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

8.2 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Informationen technischer und kaufmännischer Art als Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG zu behandeln.

8.3 Alle dem Lieferanten zur Vertragserfüllung überlassenen Gegenstände bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

8.4 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gelten wir eigentumsrechtlich als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilsmäßig das Miteigentum an uns überträgt.

8.5 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8.6 Die überlassenen Gegenstände und Komponenten sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Beschädigungen, Zerstörungen sowie Verlust sind uns umgehend zu melden. Für Wertminderungen oder Verlust, welche beim Lieferant oder seinen Erfüllungsgehilfen eintreten, haftet der Lieferant.

9. Sachmangelhaftung

9.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen, und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Werden in unsere Bestellung Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Ausführungshinweise oder sonstige Unterlagen beigefügt oder darauf Bezug genommen, so gelten diese als in den Vertrag einbezogen und als Beschaffenheitsvereinbarung.

9.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten wie z.B. Transportschäden, offensichtlicher Falsch- oder Minderlieferungen oder die bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Eingang der Lieferung, mitgeteilt wird. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Rügepflichten mit der Maßgabe, dass diese binnen 30 Tagen nach der Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden müssen.

9.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Unzumutbarkeit liegt insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Einritt unverhältnismäßiger Schäden vor.

9.5 Haben wir die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, uns die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Zu erstatten sind insoweit frustrierte Aufwendungen wie Veredelungsarbeiten.

9.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auch die notwendigen Aufwendungen bei uns oder unseren Abnehmern zu erstatten, die im Vorfeld von der im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktion) entstehen. Der Lieferant hat auch die Aufwendungen zu erstatten, die wir gegenüber unseren Kunden zu tragen haben und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

9.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, den Kaufpreis bzw. Werklohn zu mindern zur Minderung oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu.

10. Produkthaftung, Versicherung

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme pro Personenschaden bzw. Sachschaden abzuschließen und während der Vertragsbeziehung aufrechtzuhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

11. Verjährung

11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren entsprechend vorstehender Bestimmung.

12. Kündigung und Stornierung von Aufträgen

12.1 Beauftragen wir den Lieferanten mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, können wir den Vertrag bis zur Vollendung der beauftragten Leistungen jederzeit kündigen.

12.2 Im Falle einer Kündigung erstatten wir dem Lieferanten den bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Aufwand für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegen Herausgabe der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistung.

12.3 Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung besteht nicht.

12.4 Hat der Lieferant die Kündigung zu vertreten, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung nicht zu.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

13.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

13.2 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

13.3 Soweit rechtlich zulässig, bedarf der Lieferant zur Abtretung von Ansprüchen gegen uns unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. § 354a HGB bleibt unberührt. Wir sind in jedem Fall berechtigt, auch nach Anzeige einer Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

15. Gerichtsstand, Rechtswahl

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz.

15.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Mühlheim am Main im Oktober 2024

Schwinn GmbH

Offenbacher Weg 44

63165 Mühlheim am Main